Für die Einreise braucht man üblicherweise ein vor der Reise ausgestelltes Visum, einen mindestens sechs Monate gültigen Reisepass und Nachweise zum Reisezweck, zu finanziellen Mitteln und zur Unterkunft, eine Einladung oder eine Weiterreisebuchung. Ein Visum bei Ankunft ist im Allgemeinen nicht verfügbar; Ausnahmen für bestimmte Staatsangehörigkeiten, Diplomaten- oder Dienstpässe und Abkommen sind vor der Reise bei der zuständigen Botschaft oder dem Konsulat zu prüfen. Je nach Auslandsvertretung können Visa etwa 15 bis 91 Tage gültig sein; die Gebühren hängen von der Vertretung ab und werden im Allgemeinen nicht erstattet. Ein Gelbfiebernachweis kann kontrolliert werden. Für bestimmte Staatsangehörige kann mit einem gültigen Personalausweis oder Reisepass ein Abkommen zur Freizügigkeit gelten. Wer länger als drei Monate bleibt, braucht einen passenden Aufenthaltsstatus. Die gewöhnliche Aufenthaltskarte gilt ein Jahr und kann verlängert werden; die privilegierte Aufenthaltskarte gilt fünf Jahre und setzt im Allgemeinen mindestens zehn Jahre ununterbrochenen Aufenthalt voraus. Sie begründet kein automatisch gewährtes unbefristetes Aufenthaltsrecht. Die Karte muss mitgeführt und üblicherweise mindestens einen Monat vor Ablauf verlängert werden. Personen mit gewöhnlichem oder privilegiertem Aufenthaltsstatus dürfen keine irregulär eingereisten Personen beherbergen und müssen einen aufgenommenen Gast innerhalb von 48 Stunden bei der örtlichen Stelle melden. In sicherheitsempfindlichen oder strategischen Gebieten können Bewegungsbeschränkungen gelten. Für eine Erwerbstätigkeit sind ein rechtmäßiger Aufenthalt, ein Arbeitsvertrag und die erforderliche Genehmigung nötig. Die Kongolesische Arbeitsagentur (Agence Congolaise Pour l’Emploi), kurz ACPE, bearbeitet Unterlagen für ausländische Arbeitskräfte. Zu den veröffentlichten Anforderungen gehören mehrere Vertragskopien, eine Tätigkeitsbeschreibung, ein Strafregisterauszug, ein ärztliches Attest, beglaubigte Qualifikationen oder ein Beschäftigungsnachweis sowie Belege über Lohn- oder Steuerzahlungen. Die veröffentlichte Gebühr für das Vertragsvisum beträgt 100.000 CFA-Francs (FCFA), die Gebühr für eine Arbeitserlaubnis 10.000 FCFA; aktuelle Beträge und Bearbeitungszeiten sollten vor der Antragstellung bei ACPE bestätigt werden. Für Studium, familiäre Bindungen, Investitionen, religiöse Tätigkeiten und Forschung sind jeweils unterschiedliche Nachweise wie Einschreibung, Personenstandsdokumente, Einladungen oder amtliche Genehmigungen erforderlich. Eine einheitliche allgemeine Integrationsprüfung oder ein landesweit dokumentiertes Verfahren für Integrationskurse ist nicht belegt. Asyl und Flüchtlingsschutz werden insbesondere durch Gesetz Nr. 41-2021 geregelt. Das Verfahren schützt vor Zurückweisung, kann auch Prima-facie- oder Massenzustromfälle abdecken und ist kostenlos; Dolmetscher, Zeugen und Rechtsbeistand können vom Staat bereitgestellt werden. Während der Prüfung kann eine vorläufige Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt und bis zur endgültigen Entscheidung jeweils um sechs Monate verlängert werden. Anerkannte Flüchtlinge erhalten einen Ausweis und ein Reisedokument, sofern keine überwiegenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung entgegenstehen. Ältere Vorschriften nennen eine Gültigkeit der Flüchtlingskarte von drei Jahren; da die geltenden Rechtsbestimmungen teilweise voneinander abweichen, sollte die aktuelle Gültigkeit bei der Nationalen Flüchtlingshilfsstelle (CNAR) oder beim UNHCR bestätigt werden. Je nach Status haben anerkannte Flüchtlinge und Asylsuchende unter anderem Zugang zu Arbeit, Wohnraum, Gesundheitsversorgung, Bildung, sozialer Sicherheit, Vereinigungen und Gerichten, müssen aber das Gesetz und Meldepflichten beachten. Ein eindeutig belegter einheitlicher Status einer unbefristeten Daueraufenthaltsgenehmigung für langjährigen Aufenthalt ist nicht vorhanden. Die nach zehn Jahren ununterbrochenen Aufenthalts mögliche fünfjährige privilegierte Aufenthaltskarte erfüllt praktisch eine ähnliche Funktion, muss aber verlängert werden. Nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz erfordert eine Einbürgerung im Allgemeinen einen aktuellen Aufenthalt und zehn Jahre gewöhnlichen Aufenthalt vor der Antragstellung; gesetzliche Ausnahmen können bestimmte familiäre Beziehungen, Minderjährige oder außergewöhnliche Verdienste umfassen. Auch Verhalten, Gesundheit und ausreichende Mittel spielen eine Rolle. Eine Ausweisungs- oder Aufenthaltsanordnungsmaßnahme muss vor der Einbürgerung aufgehoben worden sein. Das zuständige Gericht stellt den Nachweis der Staatsangehörigkeit aus; eine Ablehnung kann dem Justizminister vorgelegt werden. Fehlen ein Visum oder Reisedokumente, besteht ein irregulärer Aufenthalt oder liegen Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vor, können die Behörden die Einreise verweigern, eine Person an der Grenze zurückweisen, an die Grenze abschieben oder ausweisen. Eine Kollektivausweisung ist nicht zulässig. Je nach Fall kann innerhalb von zwei Monaten ein hierarchischer Verwaltungsrechtsbehelf oder ein förmlicher Verwaltungseinspruch eingelegt und eine Aufhebungsklage bei der Verwaltungskammer des Obersten Gerichtshofs erhoben werden. Bei schwerwiegenden Gründen und drohendem nicht wiedergutzumachendem Schaden kann die aufschiebende Wirkung beantragt werden. In Asylverfahren gilt der Schutz vor Zurückweisung; die Ausweisung eines regulären Flüchtlings oder Asylsuchenden erfordert im Allgemeinen eine Verurteilung wegen Verhaltens, das die nationale Sicherheit oder öffentliche Ordnung gefährdet, sowie ein Verfahren mit Anhörung und Beistand, sofern keine Sicherheitsausnahme gilt. Zuständigkeiten, Gebühren, Dokumentanforderungen und Bearbeitung können je nach Staatsangehörigkeit, diplomatischer Vertretung und örtlicher Umsetzung variieren. Das elektronische Amtsblatt stellt Informationen bereit; maßgeblich bleibt die gedruckte Ausgabe des Amtsblatts.
Einwanderungsrecht in der Republik Kongo
Das Einwanderungsrecht in der Republik Kongo regelt Einreise, Aufenthalt, Arbeit, Studium, familiäre Bindungen, Schutzstatus, Einbürgerung und die Folgen einer Ablehnung oder Ausweisung. Die nationalen Regeln gelten für Kongo-Brazzaville und dürfen nicht mit dem Recht der Demokratischen Republik Kongo gleichgesetzt werden. Je nach Verfahren sind Einwanderungsstellen, das Innenministerium, kongolesische Auslandsvertretungen, CNAR und ACPE zuständig.
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