Für die Rechtsmittelfrist einer Hochschule ist der konkrete Prüfungsentscheid zu bestimmen. Die Zustellung des Prüfungsentscheids kann schriftlich oder über einen von der Hochschule vorgesehenen elektronischen Weg erfolgen. Datum und Art der Mitteilung sollten dokumentiert werden. Bei einer elektronischen Eröffnung kann der nach den Verfahrensregeln massgebende Empfang oder Abruf relevant sein. Eine mündliche Mitteilung oder eine vorläufige Anzeige der Prüfungsnote ist von der formellen Eröffnung zu unterscheiden. Der Fristbeginn des Prüfungsrekurses lässt sich deshalb nicht allein aus dem Notendatum ableiten. Auch beim Empfang einer Ausschlussverfügung ist der nachweisbare Zustellvorgang zu sichern. Die Rechtsmittelbelehrung nennt die Frist und die zuständige Stelle. Ob und wann eine fehlerhafte oder unvollständige Zustellung den Fristlauf beeinflusst, richtet sich nach dem anwendbaren Recht. Der Entscheid, die Mitteilung und vorhandene Empfangsnachweise sind gemeinsam aufzubewahren. Für die Fristberechnung ist das rechtlich massgebende Zustellereignis entscheidend.
Beginn der Rekursfrist nach einem Prüfungsentscheid im Studium in der Schweiz
Der Fristbeginn für einen Prüfungsrekurs richtet sich nach der rechtswirksamen Eröffnung oder Zustellung des anfechtbaren Entscheids. Das Datum der Prüfung oder die blosse Bekanntgabe einer Note ist nicht automatisch massgebend. Die Rechtsmittelbelehrung und das anwendbare Verfahrensrecht bestimmen, ab welchem Ereignis die Frist läuft.
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