Die Beschwerdefrist einer Hochschule ist anhand des anfechtbaren Entscheids und seiner Rechtsmittelbelehrung zu prüfen. Dort sollten die Dauer der Frist, die zuständige Stelle und die verlangte Form der Eingabe erkennbar sein. Für die Frist zum Prüfungsentscheid ist zunächst festzustellen, wann der Entscheid rechtswirksam eröffnet wurde. Der Fristbeginn durch Zustellung kann sich etwa nach dem nachweisbaren Empfang über den vorgesehenen Mitteilungsweg richten. Das Datum der Prüfung ist dafür nicht automatisch entscheidend. Auch eine vorläufige oder formlose Notenbekanntgabe setzt die Rekursfrist nicht in jedem Fall in Gang. Massgebend sind die Entscheidform und das anwendbare Verfahrensrecht. Wird die Frist verpasst, kann eine Wiederherstellung nur unter den dafür geltenden engen Voraussetzungen in Betracht kommen. Eine unverschuldete Fristversäumnis muss dabei nachvollziehbar dargelegt werden. Über die Wiederherstellung entscheidet die zuständige Hochschule oder Rekursinstanz nach den anwendbaren Regeln.
Frist für einen Prüfungsrekurs im Studium in der Schweiz
Die Rekursfrist einer Prüfung in der Schweiz ergibt sich aus der Rechtsmittelbelehrung und dem anwendbaren Verfahrensrecht. Für den Fristbeginn ist die rechtswirksame Eröffnung oder Zustellung des anfechtbaren Prüfungsentscheids massgebend, nicht automatisch das Prüfungsdatum oder die blosse Bekanntgabe einer Note. Ein verspäteter Prüfungsrekurs wird nicht allein durch seine Einreichung rechtzeitig.
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