Wer einen Prüfungstermin versäumt, sollte die Hochschule nach dem vorgesehenen Verfahren informieren. Das Prüfungsreglement bestimmt, wann eine Abmeldung möglich ist und wie ein Fernbleiben behandelt wird. Ein verpasster Prüfungsversuch kann auf die zulässige Zahl der Versuche angerechnet werden. Dies gilt jedoch nicht unabhängig von den Umständen und den anwendbaren Bestimmungen. Bei einem geltend gemachten Verhinderungsgrund können eine fristgerechte Meldung und verlangte Nachweise erforderlich sein. Welche Gründe anerkannt werden, entscheidet die zuständige Hochschulstelle. Eine nachträgliche Erklärung hebt die Folgen nicht automatisch auf. Wird das Fernbleiben nicht anerkannt, können die für einen nicht bestandenen Versuch vorgesehenen Folgen eintreten. Bei ausgeschöpften Versuchen kann dies weitere Auswirkungen auf die betreffende Studienleistung oder das Studium haben. Der schriftliche Entscheid zeigt, wie das Versäumnis im konkreten Fall bewertet wurde. Für weitere Schritte gelten die im Reglement bezeichneten Verfahren.
Folgen eines versäumten Wiederholungstermins im Studium in der Schweiz
Wird eine Wiederholungsprüfung verpasst, richten sich die Folgen nach dem Prüfungsreglement der Hochschule. Das Nichterscheinen zur Prüfung kann als nicht bestandener oder verbrauchter Versuch gewertet werden. Ob ein anerkannter Grund die Säumnisfolgen verändert, entscheidet die zuständige Stelle nach den geltenden Regeln.
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