Ein Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn eine Arbeitskraft unter der Weisung einer anderen Partei gegen Bezahlung arbeitet. Zwangsarbeit ist verboten. Gleichbehandlung gilt unabhängig von Geschlecht, Alter, Staatsangehörigkeit, Herkunft, Überzeugung oder Gewerkschaftsmitgliedschaft. Das Arbeitsgesetzbuch ist verbindlich; ein Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag kann jedoch günstigere Bedingungen vorsehen. Der Rahmen sieht unbefristete Arbeitsverträge (CDI) und befristete Arbeitsverträge (CDD) vor. Verträge sind im Allgemeinen ohne besondere Form gültig, doch ein CDD muss schriftlich sein und seine genaue Dauer angeben. Ein CDD darf höchstens zwei Jahre dauern und einmal verlängert werden. Für Verträge mit einer Dauer von mehr als sechs Monaten ist ein ONAPE-Visum erforderlich. Visumpflichten gelten auch für CDI-Verträge, Verträge mit ausländischen Arbeitskräften und Verträge mit einem Wohnortwechsel. ONAPE übernimmt die Arbeitsvermittlung und die formelle Vertragsvisierung. Antwortet ONAPE nicht innerhalb von 30 Arbeitstagen, gilt das Visum als erteilt. Fehlende Form- oder Visumanforderungen können zur Umdeutung des Vertrags oder zu einer sofortigen Beendigung zugunsten der Arbeitskraft führen. Wird nach Ablauf eines CDD weitergearbeitet, kann daraus ebenfalls ein unbefristeter Vertrag entstehen. Eine Probezeit gilt nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart ist. Sie darf für Führungskräfte bis zu sechs Monate, für Angestellte, Techniker und Vorgesetzte bis zu drei Monate und für andere Arbeitskräfte bis zu einen Monat dauern. Kinder unter 14 Jahren dürfen im Allgemeinen nicht beschäftigt werden. Ausnahmen können durch Dekret festgelegt werden und benötigen die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung. Die Arbeitszeit außerhalb der Landwirtschaft ist im Allgemeinen auf 39 Stunden pro Woche begrenzt; in der Landwirtschaft gilt eine jährliche Obergrenze von 2.400 Stunden. Ohne Sondergenehmigung dürfen höchstens 94 Überstunden im Jahr angeordnet werden. Außerdem gelten wirksame Grenzen von 11 Stunden pro Tag und 54 Stunden pro Woche. Überstundenzuschläge richten sich nach Dekret oder Tarifvertrag. Nachtarbeit umfasst normalerweise die Zeit von 22:00 bis 05:00 Uhr. Arbeitskräfte erhalten mindestens 12 Stunden tägliche Ruhezeit und 24 Stunden Wochenruhe, üblicherweise sonntags. Der Jahresurlaub wächst pro Monat tatsächlicher Arbeit um zwei Arbeitstage an. Der Anspruch entsteht nach einem Jahr und wird normalerweise innerhalb der folgenden 12 Monate genommen. Urlaub aus familiären Anlässen kann bis zu zehn Tage dauern und wird nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Der festgelegte Mindestlohn für Arbeit außerhalb der Landwirtschaft beträgt 355 FCFA pro Stunde beziehungsweise bei 169 Monatsstunden 59.995 FCFA pro Monat. In der Landwirtschaft beträgt der Mindestlohn 302,8 FCFA pro Stunde beziehungsweise bei 200 Monatsstunden 60.560 FCFA pro Monat. Diese Beträge beruhen auf Décret 11-055/2011; die letzte dokumentierte Überarbeitung stammt aus dem Jahr 2011. Arbeitgeber zahlen Monatslöhne im Allgemeinen spätestens acht Tage nach Monatsende und stellen eine Lohnabrechnung aus. Lohnabzüge sind auf gesetzlich erlaubte Abzüge, Vorschüsse, Pfändungen, Abtretungen oder genehmigte Darlehen beschränkt. Ein Lohnanspruch kann im Allgemeinen innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. CNPS, die Caisse Nationale de Prévoyance Sociale, verwaltet die Zweige Familienleistungen, Mutterschaft, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, Altersversorgung, Invalidität, Hinterbliebenenleistungen und soziale Unterstützung. Arbeitgeber melden sich an und Arbeitskräfte werden im System erfasst. Die Recherche nennt einen Arbeitgeberbeitrag von 4 % des versicherbaren Einkommens für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten mit einem möglichen Zuschlag von 1,5 % sowie Rentenbeiträge von 8,5 %, aufgeteilt in 5 % für den Arbeitgeber und 3,5 % für die Arbeitskraft, gemäß den Hinweisen von CNPS. Beitragssätze und Leistungsdetails sollten anhand der aktuellen CNPS-Mitteilungen geprüft werden. Der Mutterschaftsurlaub umfasst sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen danach; bei einer pathologischen Komplikation können bis zu drei weitere Wochen hinzukommen. Stillende Mütter können bis zu einer Stunde bezahlte Pausen pro Arbeitstag erhalten, bis das Kind 15 Monate alt ist. Eine Kündigung während der Schwangerschaft oder Schutzfrist ist nur bei schwerem, nicht mit der Schwangerschaft zusammenhängendem Fehlverhalten oder Unmöglichkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses eingeschränkt zulässig. Ein Verstoß kann zu einer Entschädigung in Höhe von 12 Monatslöhnen führen. Eine Mutter kann bis 15 Monate nach der Geburt ohne Kündigungsfrist ausscheiden. Krankheit ohne Arbeitsbezug oder ein anderer Unfall kann den Vertrag mindestens sechs Monate aussetzen. Bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit ruht der Vertrag bis zur Genesung oder dauerhaften Erwerbsunfähigkeit ohne Umsetzung auf eine andere Stelle. Eine Kündigung in dieser Zeit ist im Allgemeinen verboten und erfordert eine Genehmigung des Arbeitsinspektors. Arbeitgeber müssen Maßnahmen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, einen Gesundheitsdienst, eine ärztliche Einstellungsuntersuchung spätestens zum Ende der Probezeit, regelmäßige Untersuchungen, Schutzausrüstung und Sicherheitsschulungen bereitstellen. Betriebe mit mindestens 50 Beschäftigten richten ein Comité d'hygiène et de sécurité ein. Es tagt mindestens zweimal jährlich; seine Mitglieder erhalten für die Aufgaben zehn bezahlte Stunden im Jahr. Arbeitgeber melden gemeinsame Angaben zu Unfällen und Berufskrankheiten an CNPS und die Arbeitsaufsicht. Bei gefährlichen Bedingungen kann der Inspektor eine förmliche Anordnung mit mindestens vier vollen Tagen für die Umsetzung erteilen. Bei unmittelbarer Gefahr sind sofortige Maßnahmen möglich; eine Anfechtung beim Gericht muss innerhalb von drei Tagen erfolgen. Disziplinarmaßnahmen setzen ein Fehlverhalten im beruflichen Zusammenhang voraus. Geldstrafen sind unzulässig. Mit Ausnahme einer mündlichen Verwarnung muss der Arbeitgeber der Arbeitskraft Gelegenheit zur Stellungnahme geben, Grund, Ort und Zeitpunkt des mutmaßlichen Fehlverhaltens angeben und eine Frist von 24 Stunden oder bei Einschreiben fünf Arbeitstagen einhalten. Der Arbeitgeber trägt die Beweislast. Das Gesetzbuch von 1996 enthält keine ausdrückliche geltende Bestimmung zu Belästigung, HIV oder Diskriminierung wegen einer Behinderung. Schutzregeln aus dem Reformprojekt von 2026 dürfen nicht als geltendes Recht behandelt werden. Für die Beendigung eines CDI braucht der Arbeitgeber im Allgemeinen einen sachlichen und schwerwiegenden Grund, ein vorheriges Gespräch und eine schriftliche Mitteilung. Die Kündigungsfrist beträgt bei kürzerer Beschäftigungsdauer 15 Tage, nach einem Dienstjahr einen Monat und ab mindestens drei Jahren zwei Monate. Schweres Fehlverhalten kann die Kündigungsfrist nach gerichtlicher Prüfung entfallen lassen. Während der Frist erhält die Arbeitskraft wöchentlich einen bezahlten Tag für die Stellensuche. Nach mindestens zwei Dienstjahren wird eine Abfindung fällig. Grundlage ist der durchschnittliche Bruttolohn der vorherigen 12 Monate: 25 % pro Jahr für die ersten fünf Jahre, 30 % für die folgenden fünf Jahre und ab dem elften Jahr 35 %. Der Arbeitgeber stellt sofort eine Arbeitsbescheinigung aus. Eine einvernehmliche Beendigung wird vor der Arbeitsaufsicht schriftlich festgehalten. Bei betriebsbedingten Kündigungen erhalten die Arbeitnehmervertretungen schriftliche Angaben zu betroffenen Stellen und Arbeitskräften sowie zu den Auswahlkriterien. Danach folgen eine Antwortfrist von acht Tagen und die Beteiligung der Arbeitsaufsicht. Vermeidungsmaßnahmen können bis zu 30 Tage lang ausgehandelt werden. Bei der Auswahl gilt normalerweise folgende Reihenfolge: geringste berufliche Kompetenz, geringstes Dienstalter, größte familiäre Verpflichtungen und jüngstes Alter. Eine entlassene Arbeitskraft hat ein Jahr lang Vorrang bei der Wiedereinstellung und muss diesen Anspruch innerhalb eines Monats geltend machen. Für geschützte Vertretungen und bestimmte frühere Vertretungen oder Kandidaten ist eine vorherige Genehmigung des Inspektors erforderlich. Arbeitskräfte dürfen Gewerkschaften gründen oder ihnen beitreten. Arbeitgeber dürfen sie wegen einer Gewerkschaftstätigkeit weder diskriminieren noch unter Druck setzen. Gewählte Arbeitnehmervertreter sind jeweils zwei Jahre im Amt; ihr Mandat kann verlängert werden. Sie bearbeiten individuelle und kollektive Beschwerden sowie Fragen zu Arbeitssicherheit und Arbeitsorganisation. Ab 60 Beschäftigten ist eine örtliche Vertretung vorgesehen. Die Kündigung geschützter Vertreter, früherer Vertreter innerhalb von 12 Monaten oder erfolgloser Kandidaten innerhalb von sechs Monaten erfordert eine vorherige Genehmigung. Ein Verstoß kann eine Entschädigung in Höhe von 18 Monatslöhnen nach sich ziehen. Tarifverträge können gesetzliche Garantien verbessern. Lohn- und Einstufungsklauseln werden innerhalb von zwei Jahren, andere Klauseln innerhalb von fünf Jahren überprüft. Ein individueller Arbeitskonflikt beginnt normalerweise mit einer Beschwerde bei der Inspection du Travail oder einem Arbeitskontrolleur. Eine Schlichtung ist vorgeschrieben; das unterzeichnete Schlichtungsprotokoll ist vollstreckbar. Scheitert die Schlichtung, wird der Streitfall dem Tribunal du Travail et de la Sécurité Sociale vorgelegt, üblicherweise an dem Ort, an dem die Arbeit ausgeführt wird. Gerichts- und Berufungsverfahren sind kostenlos. Bei der Vollstreckung können Arbeitskräfte Unterstützung erhalten. Urteile bis zu 147.000 FCFA sind im Allgemeinen endgültig, außer bei Fragen zur Zuständigkeit. Höhere Urteile können innerhalb von 15 Tagen angefochten werden. Auch kollektive Streitigkeiten werden der Arbeitsaufsicht gemeldet und müssen geschlichtet werden. Für einen rechtmäßigen Streik ist eine schriftliche Ankündigung mit Angabe der Forderungen an den Arbeitgeber und die Arbeitsbehörden mindestens sechs volle Tage vorher erforderlich. Streiktage sind unbezahlt, außer bei einem Streit um Lohnzahlungen. Arbeitskräfte dürfen nicht allein wegen rechtmäßiger Streikteilnahme bestraft werden. Die Arbeitsaufsicht kann Arbeitsstätten ohne vorherige Ankündigung betreten, Unterlagen prüfen und Proben nehmen. Ihre offiziellen Berichte haben Beweiskraft und werden innerhalb von zehn Tagen an die Staatsanwaltschaft übermittelt.
Arbeitsrecht im Tschad
Das Arbeitsrecht im Tschad regelt abhängige Beschäftigung, Arbeitsverträge, Arbeitszeit, Lohn, Arbeitsschutz, Vertretung, Streitigkeiten und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Der geltende Rahmen beruht hauptsächlich auf Loi n°038/PR/96 vom 11. Dezember 1996 und den Durchführungsbestimmungen. Ein Reformprojekt von 2026 wurde vom Conseil des ministres angenommen; seine Verkündung und sein Inkrafttreten sind jedoch nicht belegt. Die Regeln gelten vor allem für private und gleichgestellte Beschäftigung im Tschad. Beschäftigte im öffentlichen Dienst, Angehörige der Streitkräfte und mehrere weitere Gruppen unterliegen besonderen Statusregelungen.
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