Auflagen beim Alternativzugang gelten nur in dem Umfang, den die Hochschule für die konkrete Bewerbung festlegt. Die Sur-Dossier-Bedingungen können verlangen, dass bestimmte Fachkenntnisse oder andere Vorleistungen nachgewiesen werden. Welche Leistung dafür genügt, entscheidet die Hochschule. Der Entscheid sollte erkennen lassen, welche Unterlagen oder Prüfungsergebnisse einzureichen sind. Er oder die einschlägigen Hochschulbestimmungen nennen zudem den Zeitpunkt, bis zu dem die Bedingung erfüllt sein muss. Eine landesweit einheitliche Auflagenfrist besteht nicht. Bewerbende müssen deshalb zwischen Bedingungen vor der Einschreibung und solchen unterscheiden, die nach den Vorgaben der Hochschule später erfüllt werden können. Bereits vorhandene Leistungen werden nur berücksichtigt, wenn die Hochschule sie als genügenden Nachweis anerkennt. Bei Unklarheiten zu Inhalt, Frist oder Einreichungsstelle ist die ausstellende Zulassungsstelle zuständig. Welche Folge eine nicht oder verspätet erfüllte Auflage hat, richtet sich nach dem konkreten Entscheid und den geltenden Bestimmungen.
Auflagen bei einem alternativen Zugang zum Studium in der Schweiz
Bei einer Zulassung mit Auflagen verknüpft die Hochschule den alternativen Studienzugang mit ausdrücklich genannten Bedingungen. Solche Auflagen können zusätzliche fachliche Vorleistungen und eine Frist für deren Erfüllung betreffen. Inhalt, Nachweis und Folgen einer Nichterfüllung ergeben sich aus dem Zulassungsentscheid und den Bestimmungen der Hochschule.
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