Für die Zulassung in der Unterrichtssprache prüft die Hochschule die dokumentierten Sprachkenntnisse unabhängig von den übrigen Voraussetzungen des Alternativzugangs. Der bisherige Bildungsweg kann die verlangte Sprache bereits ausreichend belegen, wenn die Hochschulregeln dies vorsehen. Andernfalls kann ein bestimmtes Sprachzertifikat verlangt werden. Welcher Nachweis akzeptiert wird, richtet sich nach Hochschule und Studienprogramm. Das gilt auch für das erforderliche Niveau, eine verlangte Prüfungsnote, das zulässige Alter des Zertifikats und die Form der Einreichung. Bei mehrsprachigen Programmen können Kenntnisse in mehreren Sprachen oder für einzelne Studienbestandteile erforderlich sein. Berufserfahrung in einer Sprache ersetzt einen formellen Nachweis nur, wenn das Zulassungsverfahren diese Form anerkennt. Eine Befreiung bei einer Hochschule gilt nicht automatisch für ein anderes Programm. Der Nachweis ist nach den verlangten Dokument- und Einreichungsvorgaben vorzulegen. Über seine Anerkennung entscheidet die zuständige Hochschule im konkreten Zulassungsverfahren.
Sprachnachweis bei einem alternativen Zugang zum Studium in der Schweiz
Ein Sprachnachweis beim Alternativzugang belegt, dass Bewerbende der Unterrichtssprache des gewählten Studiums folgen können. Die Hochschule bestimmt, ob bisherige Schul- oder Bildungsnachweise genügen oder ein Sprachzertifikat für das Studium erforderlich ist. Der alternative Zulassungsweg ersetzt die sprachlichen Anforderungen des Studienprogramms nicht.
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