Bei der Medizin Fachbereiche Zulassung ist der genaue Geltungsbereich des beschränkten Verfahrens massgebend. Die blosse Zuordnung eines Angebots zur Medizin reicht nicht aus, um seine Teilnahme am Auswahlverfahren festzustellen. Entscheidend sind die veröffentlichte Kapazitätsentscheidung, die betreffende Hochschule und der konkrete Studiengang. Für Humanmedizin Numerus clausus und für Zahnmedizin Numerus clausus können daher unterschiedliche Festlegungen gelten. Auch weitere medizinische Angebote dürfen nicht ohne Prüfung einem dieser Verfahren zugeordnet werden. Welche medizinischen Studiengänge EMS einbeziehen, ergibt sich aus den Angaben für das jeweilige Zulassungsjahr. Die Wahl der medizinischen Studienrichtung bei der Voranmeldung bestimmt, welcher Fachbereich für die Bewerbung relevant ist. Eine Zulassungsbeschränkung für einen Fachbereich lässt sich nicht automatisch auf einen anderen übertragen. Ebenso kann derselbe Fachbereich je nach Hochschule unterschiedlichen Verfahrensregeln unterliegen. Verbindlich ist die veröffentlichte Zuordnung von Hochschule, Fachbereich und Zulassungsverfahren.
Vom beschränkten Zulassungsverfahren erfasste Fachbereiche des Medizinstudiums in der Schweiz
Das beschränkte Zulassungsverfahren zum Medizinstudium in der Schweiz kann je nach Kapazitätsentscheid unterschiedliche medizinische Fachbereiche erfassen. Ob für Humanmedizin Numerus clausus oder für Zahnmedizin Numerus clausus gilt, muss für das jeweilige Zulassungsjahr und die gewählte Hochschule geprüft werden. Nicht alle medizinischen Studiengänge EMS unterliegen automatisch denselben Vorgaben.
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