Für die Planung werden Warenart, Zollverfahren, Importeur, Lieferbedingungen, Zollwert und voraussichtlicher Einfuhrzeitpunkt erfasst. Die Import VAT ist von der Mehrwertsteuer auf einen späteren Verkauf der Ware in Georgien zu trennen. Eine allgemeine VAT-Registrierung ist nicht allein deshalb erforderlich, weil ein Unternehmen Waren einführt und Einfuhrmehrwertsteuer schuldet. Ohne entsprechende Registrierung und weitere Abzugsvoraussetzungen kann die gezahlte Steuer jedoch nicht wie reguläre Vorsteuer behandelt werden. Bei einem registrierten Unternehmen bildet die Importdeklaration grundsätzlich den zentralen Nachweis für einen möglichen Vorsteuerabzug. Sie muss das Unternehmen als Importeur ausweisen und mit Bestellung, Lieferantenrechnung, Transportpapieren, Zahlungsbelegen und tatsächlichem Wareneingang übereinstimmen. Die importierten Waren müssen abzugsfähigen Unternehmensumsätzen dienen; bei privater, fremder oder nicht abzugsfähiger Nutzung entfällt der Abzug ganz oder anteilig. Der Zahlungszeitpunkt der Einfuhrmehrwertsteuer und der spätere Zeitpunkt eines möglichen Abzugs können einen vorübergehenden Liquiditätsbedarf verursachen. Fremdwährungsbeträge und die für Zoll und Buchhaltung verwendeten Werte sollten nachvollziehbar abgestimmt werden. Zollbefreiungen, besondere Einfuhrverfahren und die konkrete Bemessung sind vor der Bestellung anhand der vorgesehenen Ware und Einfuhrart zu prüfen.
Mehrwertsteuerplanung für Warenimporte eines Unternehmens nach Georgien
Beim Warenimport nach Georgien entsteht Einfuhrmehrwertsteuer nach den Regeln des gewählten Zollverfahrens und auf Grundlage der maßgeblichen Zollbemessung. Die Steuer kann auch anfallen, wenn der Importeur nicht allgemein als VAT payer registriert ist.
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