Beim Warenimport nach Georgien entsteht Einfuhrmehrwertsteuer nach den Regeln des gewählten Zollverfahrens und auf Grundlage der maßgeblichen Zollbemessung. Sie kann auch anfallen, wenn der Importeur nicht allgemein mehrwertsteuerlich registriert ist. Ein Warenexport aus Georgien kann bei erfüllten Voraussetzungen von der Mehrwertsteuer befreit sein, während das Vorsteuerabzugsrecht erhalten bleibt. Dafür müssen das vorgeschriebene Ausfuhr- oder Wiederausfuhrverfahren durchgeführt und die Ausfuhrnachweise vollständig aufbewahrt werden. Bezieht ein georgisches Unternehmen eine Dienstleistung von einem nicht in Georgien etablierten Anbieter, kann bei einem Leistungsort in Georgien das Reverse-Charge-Verfahren gelten. Reverse Charge bedeutet, dass der georgische Leistungsempfänger die Mehrwertsteuer selbst berechnet und erklärt, auch wenn der ausländische Anbieter keine georgische Steuer ausweist. Eine Dienstleistung an einen Auslandskunden ist dagegen nicht automatisch von der Mehrwertsteuer befreit. Bei Leistungen an Unternehmen liegt der Leistungsort grundsätzlich am Empfängerort, bei Leistungen an Privatkunden grundsätzlich am Sitz des georgischen Anbieters, wobei Ausnahmen zu prüfen sind. Für jede grenzüberschreitende Transaktion wird eine zusammenhängende Belegkette benötigt, die Geschäftspartner, Leistungsart, Warenbewegung oder Leistungsort und steuerliche Behandlung nachweist. Vertrag, Rechnung und Zahlung genügen nicht immer, wenn zusätzlich Zollverfahren, Kundenstatus oder tatsächliche Nutzung belegt werden müssen.
Mehrwertsteuerplanung für grenzüberschreitende Unternehmenstransaktionen in Georgien
Grenzüberschreitende Unternehmenstransaktionen in Georgien müssen nach Warenbewegung oder Leistungsort, Geschäftspartnerstatus und mehrwertsteuerlicher Behandlung geplant werden. Warenimporte, Exporte sowie ein- und ausgehende Dienstleistungen können jeweils andere Steuer-, Reverse-Charge- und Nachweispflichten auslösen.
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