Ausgangspunkt für die Verteilung ist die geprüfte Liquidationsschlussrechnung. Zahlungsmittel und sonstige verbleibende Vermögenswerte müssen darin vollständig ausgewiesen sein. Vor einer Gesellschafterauszahlung ist zu kontrollieren, ob bekannte, angemeldete oder noch bestrittene Gläubigerforderungen ausreichend berücksichtigt wurden. Auch Liquidationskosten und sonstige Abschlussverpflichtungen dürfen nicht unberücksichtigt bleiben. Die Auszahlung darf erst erfolgen, wenn die hierfür maßgeblichen gesetzlichen Voraussetzungen und Sperrfristen erfüllt sind. Anschließend ist zu bestimmen, welche Gesellschafter oder sonstigen Berechtigten einen Anteil am Restvermögen erhalten. Der Verteilungsschlüssel richtet sich nach den anwendbaren gesetzlichen Regeln und den wirksamen Gesellschaftsunterlagen. Sachwerte benötigen eine eindeutige Zuordnung und einen nachvollziehbaren Wert, wenn sie nicht vorab verkauft werden. Für jede Auszahlung oder Sachübertragung sind Empfänger, Berechnungsgrundlage, Betrag oder Vermögenswert und Datum zu dokumentieren. Die Summe aller Verteilungen muss mit dem in der Schlussrechnung ausgewiesenen Restvermögen übereinstimmen.
Verteilung des Restvermögens beim Abschluss der Liquidation eines Unternehmens in Georgien
Restvermögen darf beim Abschluss einer Unternehmensliquidation in Georgien erst verteilt werden, wenn Gläubigerforderungen und Abwicklungskosten berücksichtigt sowie anwendbare Sperrfristen eingehalten sind. Der verbleibende Liquidationserlös wird nach den maßgeblichen gesetzlichen und gesellschaftsinternen Beteiligungsrechten zugeordnet.
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