Die National Agency of Public Registry (NAPR) führt in Georgien die Unternehmensregistrierung durch. Der Gründungsvertrag sollte für jeden Gründer eindeutig festhalten, welche Einlage er übernimmt, welchen Wert sie hat und bis wann sie zu leisten ist. Bei einer Geldeinlage sind Betrag und Währung anzugeben; die Zahlung erfolgt auf das Bankkonto des Unternehmens. Bei einer Sacheinlage müssen der eingebrachte Vermögenswert, sein vereinbarter Wert und die Zuordnung zum jeweiligen Gründer bestimmbar sein. Liegt der tatsächliche Wert einer Sacheinlage unter dem vereinbarten Wert, ist die Differenz in Geld auszugleichen. Bei General Partnership, Limited Partnership, Limited Liability Company und Cooperative können nach Maßgabe der Vereinbarung auch Arbeiten oder Dienstleistungen als Beitrag vorgesehen werden. Bei einer Joint Stock Company dürfen Arbeiten und Dienstleistungen dagegen keine Sacheinlage bilden. Für diese Gesellschaftsform sind außerdem die Regeln zum gezeichneten Kapital und zur Einzahlung ausgegebener Aktien zu beachten: Bei der Registrierung müssen mindestens 25 Prozent des Werts jeder ausgegebenen Aktie in Geld eingezahlt sein; der verbleibende Betrag ist innerhalb der vereinbarten Frist, spätestens innerhalb von fünf Jahren, zu leisten. Einlagen, Beteiligungsquoten und gegebenenfalls Aktienangaben müssen im Gründungsvertrag, in der Satzung und in den Registerdaten widerspruchsfrei wiedergegeben werden.
Einlagenangaben im Gründungsvertrag für eine Unternehmensregistrierung in Georgien
Einlagenangaben im Gründungsvertrag ordnen jedem Gründer seinen vereinbarten Beitrag und die daraus folgende Beteiligung am Unternehmen in Georgien zu. Art, Wert, Fälligkeit und Zuordnung der Beiträge müssen zur Rechtsform und zu den übrigen Gründungsunterlagen passen.
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