Im schriftlichen Gründungsvertrag erklären die Gründer übereinstimmend, dass sie die bezeichnete Gesellschaft nach georgischem Recht errichten wollen. Die Erklärung sollte das zu gründende Unternehmen und seine Rechtsform eindeutig erkennen lassen. Sie steht nicht isoliert, sondern bildet mit den Gründerangaben, der Satzung und den für das Register bestimmten Daten eine zusammengehörige Gründungsurkunde. Der erklärte Gründungswille darf daher nicht von der Unternehmensbezeichnung, der Rechtsform oder den Beteiligten in den übrigen Unterlagen abweichen. Bei mehreren Gründern muss die Erklärung von allen getragen und der Vertrag von allen unterzeichnet werden. Handelt ein Vertreter, muss seine Befugnis auch die Abgabe der Gründungserklärung und die Unterzeichnung des Vertrags umfassen. Die Unterschriften sind notariell, bei der NAPR oder durch eine andere gesetzlich befugte Stelle zu bestätigen; bei einer zulässigen elektronischen Gründung gelten die dafür vorgesehenen elektronischen Anforderungen.
Gründungserklärung im Gründungsvertrag für eine Unternehmensregistrierung in Georgien
Die Gründungserklärung hält den gemeinsamen Willen der Gründer fest, eine bestimmte Gesellschaft in Georgien zu errichten. Sie muss eindeutig zur gewählten Rechtsform, zum Unternehmen und zu den übrigen Bestandteilen des Gründungsvertrags passen.
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