Für die Berechnung wird zunächst die gesamte Gegenleistung erfasst, die das Unternehmen für seine Lieferung oder Dienstleistung erhält oder erhalten soll. Einzubeziehen sind grundsätzlich Steuern und Abgaben außer der Mehrwertsteuer sowie weiterberechnete Provisionen, Verpackungs-, Transport- und Versicherungskosten. Sofort gewährte Rabatte und Skonti mindern dagegen grundsätzlich die Bemessungsgrundlage. Beträge, die das Unternehmen nachweislich im Namen und auf Rechnung des Kunden verauslagt, können als durchlaufende Beträge außer Ansatz bleiben. Dafür müssen die fremde Verpflichtung und die genaue Weitergabe durch geeignete Belege erkennbar sein. Vertragsstrafen und Schadenersatz gehören nicht allein wegen ihres Zahlungseingangs zum Entgelt; ihre Behandlung richtet sich nach dem wirtschaftlichen und rechtlichen Grund der Zahlung. Bei Geschäften zwischen verbundenen Personen kann anstelle des vereinbarten Preises der Marktwert maßgeblich werden. Enthält ein Bruttopreis bereits den georgischen Regelsatz von 18 Prozent, ergibt sich der Nettobetrag durch Division des Bruttopreises durch 1,18; der Mehrwertsteueranteil entspricht dem Bruttopreis multipliziert mit 18 und geteilt durch 118. Bei einem vereinbarten Nettopreis wird der Bruttobetrag durch Multiplikation mit 1,18 berechnet. Verträge, Rechnungen und Kalkulationen sollten Hauptentgelt, Nebenleistungen, Preisnachlässe und durchlaufende Beträge getrennt ausweisen.
Bestimmung der Bemessungsgrundlage geplanter Unternehmensumsätze für die Mehrwertsteuer in Georgien
Die VAT-Bemessungsgrundlage eines steuerbaren Unternehmensumsatzes in Georgien entspricht grundsätzlich der vereinbarten Gegenleistung ohne Mehrwertsteuer. Neben dem eigentlichen Preis können auch weiterberechnete Nebenleistungen, Provisionen und bestimmte Abgaben zum steuerbaren Betrag gehören.
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