Am Anfang der Patentierbarkeitsprüfung steht die Frage, worin die technische Lehre der geplanten Erfindung besteht. Der Gegenstand sollte als Produkt, Vorrichtung, Stoff, Verfahren oder technisch wirkende Anwendung konkret beschrieben werden können und ein nachvollziehbares technisches Problem mit technischen Mitteln lösen. Eine abstrakte Geschäftsmethode, ein Vermarktungskonzept oder eine organisatorische Regel wird nicht allein dadurch patentfähig, dass sie mit einem Unternehmen oder einer digitalen Anwendung verbunden ist. Namen und Herkunftszeichen gehören zum Markenrecht; das sichtbare Erscheinungsbild eines Produkts kann Gegenstand des Designschutzes sein. Bei softwarebezogenen Vorhaben ist deshalb herauszuarbeiten, ob über die bloße Datenverarbeitung oder Geschäftslogik hinaus eine technische Wirkung beansprucht wird. Zusätzlich sind die gesetzlichen Ausschlüsse für den konkreten Gegenstand zu prüfen. Erst wenn ein patentfähiger Gegenstand vorliegt, folgen die eigenständigen Prüfungen auf Neuheit, erfinderischen Schritt und gewerbliche Anwendbarkeit. Die Erfindung sollte vor einer nicht vertraulichen Offenlegung so dokumentiert werden, dass technische Merkmale, Funktionsweise, Varianten und erzielbare Wirkung erkennbar sind. Diese Beschreibung erleichtert die Abgrenzung zwischen einer schutzfähigen technischen Lösung und einer nicht patentfähigen allgemeinen Idee.
Prüfung eines patentfähigen Erfindungsgegenstands vor einer Unternehmensgründung in Georgien
Für einen Patentschutz in Georgien muss das Vorhaben einen patentfähigen Erfindungsgegenstand betreffen. Eine bloße Geschäftsidee, ein Unternehmensname oder die reine äußere Gestaltung eines Produkts ist keine technische Erfindung.
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