Patentierbarkeitsprüfung einer Erfindung vor einer Unternehmensgründung in Georgien

Eine Erfindung ist in Georgien grundsätzlich patentierbar, wenn sie einen patentfähigen technischen Gegenstand betrifft, neu ist, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und gewerblich anwendbar ist. Vor der Anmeldung sind deshalb technische Lehre, Stand der Technik und mögliche frühere Offenbarungen gemeinsam zu prüfen.

Gegenstand

Für einen Patentschutz in Georgien muss das Vorhaben einen patentfähigen Erfindungsgegenstand betreffen. Eine bloße Geschäftsidee, ein Unternehmensname oder die reine äußere Gestaltung eines Produkts ist keine technische Erfindung.

Neuheit

Eine Erfindung ist für ein Patent in Georgien nur neu, wenn ihre technische Lehre vor dem maßgeblichen Anmelde- oder Prioritätstag nicht öffentlich zugänglich war. Zum Stand der Technik zählen weltweite Veröffentlichungen, Vorträge, Nutzungen und andere öffentliche Offenbarungen.

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