Ausgangspunkt ist eine konkrete technische Lösung für ein nachvollziehbar beschriebenes Problem. Eine bloße Geschäftsidee, ein Unternehmensname oder ausschließlich die äußere Produktgestaltung bildet keinen technischen Erfindungsgegenstand. Die technische Lehre muss so abgegrenzt werden, dass ihre wesentlichen Merkmale und ihre Wirkungsweise erkennbar sind. Neuheit besteht nur, wenn diese Lehre vor dem maßgeblichen Anmelde- oder Prioritätstag nicht öffentlich zugänglich war. Zum Stand der Technik können weltweite Patentveröffentlichungen, Fachartikel, Vorträge, Verkäufe, Nutzungen und andere öffentliche Offenbarungen gehören. Erfinderische Tätigkeit verlangt mehr als eine für Fachleute naheliegende Abwandlung des bekannten Stands der Technik. Gewerbliche Anwendbarkeit setzt voraus, dass die Erfindung hergestellt oder in einem wirtschaftlichen Tätigkeitsbereich genutzt werden kann. Veröffentlichungen, Tests mit externen Personen und Investorengespräche sollten vor einer Anmeldung auf mögliche Neuheitsrisiken geprüft und bei Bedarf vertraulich behandelt werden. Entwicklungsunterlagen müssen Erfinder, Entstehungszeitpunkte, Versuche und technische Varianten nachvollziehbar dokumentieren. Sakpatenti beurteilt die Patentanmeldung anhand der geltenden georgischen Patentvoraussetzungen und der formulierten Patentansprüche.
Patentierbarkeitsprüfung einer Erfindung vor einer Unternehmensgründung in Georgien
Eine Erfindung ist in Georgien grundsätzlich patentierbar, wenn sie einen patentfähigen technischen Gegenstand betrifft, neu ist, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und gewerblich anwendbar ist. Vor der Anmeldung sind deshalb technische Lehre, Stand der Technik und mögliche frühere Offenbarungen gemeinsam zu prüfen.
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