Das eidgenössische Berufsattest (EBA) schliesst eine zweijährige berufliche Grundbildung ab. Weil Lernende im Lehrbetrieb arbeiten und einen Lehrlingslohn erhalten, betrifft die Lehre auch das Arbeitsrecht. Eine Aufenthaltsbewilligung allein bestätigt nicht in jedem Fall die nötige Berechtigung zur Erwerbstätigkeit. Je nach EBA-Aufenthaltsrecht kann vor Lehrbeginn eine Meldung oder zusätzliche Bewilligung erforderlich sein. Der Lehrbetrieb muss ausserdem einen Lehrvertrag abschliessen und bei der kantonalen Berufsbildungsstelle einreichen. Befristete Aufenthaltsrechte können Abklärungen zur gesamten Lehrdauer nötig machen. Beim EBA-Schutzstatus S gelten besondere Vorgaben, die vor Vertragsabschluss aktuell geprüft werden müssen. Der Status allein verschafft keine Lehrstelle und ersetzt die Auswahl durch den Lehrbetrieb nicht. Wer die Grundbildungsform wählen möchte, sollte rechtliche Durchführbarkeit und berufliche Passung getrennt beurteilen. Lehrbetrieb sowie kantonale Berufsbildungs-, Migrations- und Arbeitsmarktstellen klären die Zuständigkeit im konkreten Fall. Erst das Zusammenspiel von Lehrstelle, Lehrvertrag, Aufenthaltsstatus und Arbeitsberechtigung ermöglicht den regulären Einstieg.
Aufenthaltsstatus für eine berufliche Grundbildung mit EBA in der Schweiz
Der EBA-Aufenthaltsstatus bestimmt mit, ob eine Lehre rechtlich begonnen und über ihre Dauer fortgeführt werden kann. Aufenthaltsrecht, Berechtigung zur Erwerbstätigkeit und Genehmigung des Lehrvertrags sind getrennte Prüfpunkte. Die Regeln hängen vom konkreten Status und vom zuständigen Kanton ab.
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