Um die Stipendienhöhe zu berechnen, ermittelt die kantonale Stelle zuerst die massgebenden Kosten und Einnahmen. Zum anerkannten Ausbildungsbedarf können je nach Kanton Ausgaben für Lebensunterhalt, Fahrten, Lernmittel, Gebühren oder auswärtiges Wohnen gehören. Pauschalen und Höchstbeträge können dazu führen, dass tatsächliche Kosten nur teilweise berücksichtigt werden. Auf der Einnahmenseite können Lehrlingslohn, weitere Einkünfte, Vermögen und ein zumutbarer Familienbeitrag zählen. Auch Stipendien oder Leistungen anderer Stellen können die kantonale Beitragsberechnung beeinflussen. Der so berechnete Fehlbetrag kann durch gesetzliche Mindest- oder Höchstbeträge begrenzt werden. Je nach Ergebnis wird ein Stipendium, ein Darlehen, eine Kombination daraus oder kein Beitrag zugesprochen. Eine Fehlbetragsrechnung für die Ausbildung bezieht sich auf einen festgelegten Zeitraum. Ändern sich Einkommen, Kosten oder familiäre Verhältnisse, kann eine neue Berechnung erforderlich sein. Der Beitragsentscheid sollte die berücksichtigten Werte und das Ergebnis nachvollziehbar ausweisen. Da die kantonalen Regeln voneinander abweichen, lassen sich Berechnungen verschiedener Kantone nicht ohne Weiteres vergleichen.
Berechnung kantonaler Ausbildungsbeiträge für die berufliche Grundbildung in der Schweiz
Bei der Fehlbetragsrechnung werden die anerkannten Kosten der beruflichen Grundbildung den anrechenbaren eigenen und familiären Mitteln gegenübergestellt. Die verbleibende Differenz bildet den rechnerischen Bedarf, begründet aber nicht automatisch einen Beitrag in gleicher Höhe. Welche Beträge berücksichtigt werden, richtet sich nach den Regeln des zuständigen Kantons.
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