Überbetriebliche Kurse (ÜK) vermitteln grundlegende praktische Fertigkeiten ausserhalb des einzelnen Lehrbetriebs. Ob und in welchem Umfang ein ÜK obligatorisch ist, ergibt sich aus der Bildungsverordnung und dem Bildungsplan des jeweiligen Lehrberufs. Ein verpflichtender ÜK gehört zur vereinbarten beruflichen Grundbildung und gilt nicht als freiwillige Zusatzveranstaltung. Der Lehrbetrieb ermöglicht die Teilnahme und berücksichtigt die Kurstermine bei der Arbeitsplanung. Lernende besuchen die vorgesehenen Kurstage und beachten die Regeln der durchführenden Einrichtung. Das Kursobligatorium in der Grundbildung kann mehrere Kurse umfassen, die über verschiedene Lehrjahre verteilt sind. Die Vorgaben zur Bildungsverordnung und zum ÜK bestimmen unter anderem Inhalte, Dauer und zeitliche Einordnung. Versäumte Kurstage müssen der zuständigen Stelle gemeldet und je nach Regelung nachgeholt werden. Für begründete Abwesenheiten gelten die Vorgaben des Kursanbieters und des Lehrbetriebs. Eine Befreiung kommt nur infrage, wenn die gesetzlichen und berufsspezifischen Bedingungen erfüllt sind und die zuständige Stelle sie zulässt. Betriebliche Arbeit oder bereits vorhandene Erfahrung ersetzen die vorgeschriebene Teilnahme daher nicht automatisch.
Obligatorium der überbetrieblichen Kurse bei einer Lehre in der Schweiz
Das ÜK-Obligatorium verpflichtet Lernende zur Teilnahme an den für ihren Lehrberuf vorgesehenen Kursen. Massgebend sind die gesetzlichen Grundlagen sowie die Vorgaben des jeweiligen Berufs. Umfang und Termine richten sich deshalb nicht nach einer einheitlichen Regel für alle Lehren.
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