Die Staatliche Wahlkommission (SEC) beaufsichtigt Wahlen in Nordmazedonien, führt das Wählerverzeichnis, prüft Kandidatenlisten, veröffentlicht Ergebnisse und entscheidet über viele Wahlbeschwerden. Kommunale Wahlkommissionen und die Wahlkommission der Stadt Skopje organisieren Wahlen vor Ort; Wahlvorstände führen die Abstimmung und Auszählung in Wahllokalen durch. Das Verwaltungsgericht prüft Rechtsmittel gegen einschlägige SEC-Entscheidungen. Akkreditierte zivilgesellschaftliche, internationale und parteipolitische Beobachter können den Ablauf überwachen. Der Präsident wird direkt für fünf Jahre gewählt und darf höchstens zwei Amtszeiten absolvieren. In der ersten Runde benötigt ein Kandidat mehr als die Hälfte aller eingetragenen Wähler. Erreicht niemand diese Schwelle, treten normalerweise die beiden führenden Kandidaten 14 Tage später in einer Stichwahl an. Die Stichwahl ist ungültig, wenn die Beteiligung unter 40 Prozent liegt; dann ist eine Wiederholungswahl erforderlich. Die einkammerige Versammlung hat 120 Sitze, die für vier Jahre gewählt werden. Wähler stimmen in einer von sechs Wahlkreisen im Inland für eine geschlossene Partei- oder Koalitionsliste. Das Gesetz sieht außerdem bis zu drei Sitze für im Ausland wählende Personen vor; die dafür nötige Schwelle wurde historisch nicht erreicht. Parteien, Koalitionen und Wählergruppen können Parlamentskandidaten aufstellen. Eine Parlamentsliste benötigt im Allgemeinen die Unterstützung von mindestens 1.000 Wählern im betreffenden Wahlkreis. Kommunalwahlen betreffen 80 Gemeinden und die Stadt Skopje. Bürgermeister werden nach Mehrheitswahlrecht gewählt. In der ersten Runde benötigt ein Kandidat mehr als die Hälfte der Stimmen und eine Beteiligung von mindestens einem Drittel der eingetragenen Wähler. Falls nötig, findet die zweite Runde nach 14 Tagen statt; dort gewinnt die Person mit den meisten Stimmen, ohne Beteiligungsschwelle. Gemeinderäte werden über Verhältnislisten gewählt. Örtliche Kandidaten benötigen im Allgemeinen einen ständigen Wohnsitz in der betreffenden Gemeinde. Für die Kommunalwahlen 2025 verlangten SEC-Regeln nach einer Entscheidung des Verfassungsgerichts mindestens zwei Unterstützungsunterschriften und Ausweisdokumente, nachdem die frühere Ein-Prozent-Unterschriftenregel aufgehoben worden war. Kandidatenlisten müssen mindestens 40 Prozent des jeweils unterrepräsentierten Geschlechts enthalten; in jeder Gruppe von drei aufeinanderfolgenden Plätzen muss mindestens eine Person dieses Geschlechts stehen. Wahlberechtigt ist grundsätzlich, wer Bürger, mindestens 18 Jahre alt und im betreffenden Wahlkreis, in der Gemeinde oder in der Stadt Skopje dauerhaft wohnhaft ist. Eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über Geschäftsunfähigkeit oder bestimmte strafrechtliche Verurteilungen kann zum Ausschluss aus dem Register führen. Die SEC erstellt das Verzeichnis anhand von Daten des Innenministeriums, der Personenstandsregister und der Gerichte. Die öffentliche Einsicht beginnt normalerweise 15 Tage nach Ausschreibung einer Wahl. Wähler können ihre Angaben online oder bei benannten Stellen prüfen. Bürger, die bei nationalen Wahlen im Ausland abstimmen, müssen sich aktiv registrieren. Die Stimmabgabe ist persönlich, frei und geheim. Das zuständige Wahllokal akzeptiert einen gültigen biometrischen Personalausweis oder Reisepass. Wähler markieren den Stimmzettel, indem sie der SEC-Anweisung entsprechend die Nummer, den Namen oder das Logo des Kandidaten oder der Liste einkreisen. Familien-, Gruppen- und Stellvertretungswahl sind verboten; Wähler dürfen ihren Stimmzettel nicht fotografieren und keine Waffen zum Wahlvorgang mitbringen. Unterstützungsverfahren gibt es für blinde oder sehbehinderte Personen, Menschen mit Behinderungen oder Krankheit, ans Haus gebundene Personen, Menschen unter Hausarrest, Untersuchungshäftlinge und Gefangene, Bewohner von Pflegeeinrichtungen sowie Wähler an diplomatischen oder konsularischen Vertretungen. Der offizielle Wahlkampf läuft 20 Tage vor dem Wahltag und endet 24 Stunden vor Beginn der Abstimmung. Wahlkämpfe können öffentliche Finanzierung und regulierte Spenden erhalten; ausländische, staatliche, religiöse, wohltätige und mediale Geldgeber sind ausgeschlossen. Parteien und Kandidaten müssen Finanzberichte einreichen, die geprüft werden können. Staatliche Büros, Ausrüstung und Fahrzeuge dürfen nicht für Wahlkampf genutzt werden. Bezahlte Medienwerbung ist geregelt und wird nach staatlichen Regeln erstattet, wobei die Verteilungsformel kleinere Wahlteilnehmer benachteiligen kann. Nach Schließung der Wahllokale zählen die Wahlvorstände die Stimmzettel und übermitteln ihr Protokoll an die zuständige kommunale Wahlkommission oder die Wahlkommission der Stadt Skopje. Die SEC erstellt anschließend Gesamtergebnisse und veröffentlicht vorläufige Ergebnisse, soweit verfügbar bis hinunter zur Ebene des Wahllokals. Kandidatenvertreter und Beobachter können Protokolle erhalten. Die SEC veröffentlicht endgültige Ergebnisse nach Abschluss der Rechtsbehelfe, normalerweise spätestens 24 Stunden nach Rechtskraft. Beschwerden zu Wahltag und vorläufigen Ergebnissen haben üblicherweise eine Frist von 48 Stunden. Die SEC entscheidet innerhalb von 72 Stunden; ein Rechtsmittel beim Verwaltungsgericht muss normalerweise innerhalb von 24 Stunden eingelegt werden. Die SEC kann Wahlurnen prüfen oder eine Neuauszählung anordnen. Nach der Wahl zur Versammlung muss diese innerhalb von 20 Tagen konstituiert werden. Der Präsident erteilt innerhalb von zehn Tagen der Partei oder den Parteien mit Versammlungsmehrheit ein Mandat. Die beauftragte Person hat 20 Tage Zeit, Regierungsprogramm und Kabinett vorzulegen; die Versammlung wählt die Regierung mit der Mehrheit aller Mitglieder. Jüngere Wahlbeobachtungen haben Gesetzeslücken, ungleiche Wahlkampffinanzierung, missbräuchliche Nutzung öffentlicher Ressourcen, Vorwürfe von Wählerdruck oder Stimmenkauf, Wählerverfolgung, Zugänglichkeitsprobleme und gelegentliche Störungen biometrischer Technik als praktische Risiken festgestellt.
Wahlen in Nordmazedonien
Bei Wahlen in Nordmazedonien werden Präsident, Abgeordnete der Versammlung und kommunale Vertretungen gewählt. Bürgerinnen und Bürger ab 18 Jahren dürfen im Allgemeinen wählen, wenn sie den erforderlichen Wohnsitz haben und im Wählerverzeichnis stehen. Das Wahlsystem verbindet direkte Stichwahlen für Präsident und Bürgermeister mit Verhältniswahl über geschlossene Listen für die Versammlung und Gemeinderäte.
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