Das Prüfungsreglement der Hochschule legt fest, wie viele Versuche für eine Studienleistung zulässig sind. Es bestimmt auch, wann ein Fehlversuch angerechnet wird. Wer im Studium zweimal durchgefallen ist, wird deshalb nicht unabhängig vom konkreten Reglement ausgeschlossen. Entscheidend ist, ob nach dem letzten Ergebnis noch ein weiterer Versuch besteht. Sind keine Versuche mehr verfügbar, kann die betroffene Leistung definitiv nicht bestanden sein. Bei einer obligatorischen Studienleistung kann dies einen leistungsbedingten Studienausschluss auslösen. Die genaue Folge ergibt sich aus den Bestimmungen des Studienprogramms. Der schriftliche Entscheid muss die angerechneten Versuche und die angewendete Regel erkennen lassen. Ein versäumter Termin kann je nach Reglement ebenfalls als Versuch zählen. Anerkannte Gründe können zu einer anderen Behandlung führen, wenn die Voraussetzungen der Hochschule erfüllt sind. Der Ausschluss gilt in dem Umfang, den der Entscheid und die Studienordnung festlegen.
Studienausschluss nach ausgeschöpften Prüfungsversuchen in der Schweiz
Sind die zulässigen Prüfungsversuche ausgeschöpft, kann eine erforderliche Studienleistung als endgültig nicht bestanden gelten. Ein Ausschluss nach Fehlversuchen richtet sich nach dem Prüfungsreglement der Hochschule und den Bestimmungen des Studienprogramms. Die Zahl der erlaubten Versuche ist nicht schweizweit einheitlich.
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