Ungenügende Studienleistungen führen nicht automatisch zu einem Leistungsausschluss im Studium. Die Hochschule muss die Voraussetzungen ihres anwendbaren Reglements auf den konkreten Fall anwenden. Mögliche Gründe sind ausgeschöpfte Wiederholungsversuche oder das Nichterreichen einer vorgeschriebenen Mindestleistung. Die genauen Voraussetzungen unterscheiden sich nach Hochschule und Studienprogramm. Der Ausschluss wird in einem formellen schriftlichen Entscheid mitgeteilt. Darin sollten die Begründung und die angewendeten Bestimmungen erkennbar sein. Die Reichweite ergibt sich aus diesem Entscheid und dem Studienreglement. Sie kann auf das bisherige Programm beschränkt sein oder auch fachlich verwandte Studiengänge erfassen. Ein Ausschluss an einer Hochschule bedeutet nicht automatisch, dass ein Studium an jeder anderen Hochschule unmöglich ist. Für den Studienstatus kann der Entscheid die Beendigung der Immatrikulation im betroffenen Studiengang zur Folge haben. Bereits erbrachte und ausgewiesene Leistungen bleiben im Leistungsausweis dokumentiert.
Ausschluss vom Studium wegen ungenügender Leistungen in der Schweiz
Ein Studienausschluss wegen Leistungen kann eintreten, wenn Prüfungsversuche ausgeschöpft sind oder eine vorgeschriebene Mindestleistung nicht erreicht wurde. Ob eine Leistung als endgültig nicht bestanden gilt und ein Ausschluss der Hochschule folgt, bestimmt das anwendbare Studien- oder Prüfungsreglement. Der schriftliche Entscheid legt Grund, Reichweite und Folgen für den Studienstatus fest.
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