Eine Prüfung kann als endgültig nicht bestanden gelten, wenn für eine erforderliche Studienleistung kein zulässiger Versuch mehr verbleibt. Die erlaubte Zahl der Prüfungsversuche ist in der Schweiz nicht einheitlich geregelt. Massgebend sind das Prüfungsreglement zum Ausschluss und die Bestimmungen des konkreten Studienprogramms. Ein weiterer möglicher Grund ist das Nichterreichen einer vorgeschriebenen Mindestleistung. Diese kann sich auf eine verlangte Zahl von Leistungspunkten oder das Bestehen eines bestimmten Studienabschnitts beziehen. ECTS bezeichnet das European Credit Transfer and Accumulation System, mit dem Studienleistungen in Leistungspunkten ausgewiesen werden. Ob eine ECTS-Mindestleistung gilt, in welchem Zeitraum sie erfüllt werden muss und welche Leistungen zählen, bestimmt das Studienreglement. Für die Prüfung des Ausschlussgrunds werden Leistungsübersicht, bisherige Versuche und der betreffende Studienabschnitt mit diesen Regeln verglichen. Ein einzelnes ungenügendes Ergebnis bedeutet nicht ohne Weiteres einen Ausschluss. Entscheidend ist, ob die im Reglement festgelegte Ausschlussvoraussetzung tatsächlich erfüllt ist. Die formelle Mitteilung und die Reichweite eines Ausschlusses sind von der Feststellung des leistungsbezogenen Grunds zu unterscheiden.
Gründe für einen leistungsbedingten Studienausschluss in der Schweiz
Zu den möglichen Gründen für einen Studienausschluss gehören ausgeschöpfte Prüfungsversuche und das Nichterreichen einer vorgeschriebenen Mindestleistung. Ungenügende Studienleistungen führen jedoch nur nach den Regeln des anwendbaren Studien- oder Prüfungsreglements zum Ausschluss. Die Voraussetzungen sind je nach Hochschule und Studienprogramm unterschiedlich.
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