Die freiwillige Liquidation darf nur von dem Organ beschlossen werden, dem diese Entscheidung rechtlich und gesellschaftsintern zugewiesen ist. Ausgangspunkt sind die Rechtsform des Unternehmens und die dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Ergänzend müssen Satzung, Gründungsdokumente und spätere Änderungen geprüft werden. Bei einer Gesellschaft kann die Entscheidungsbefugnis insbesondere bei der Gesellschafterversammlung liegen. Eine Zuständigkeit der Geschäftsleitung darf nicht allein daraus abgeleitet werden, dass sie den laufenden Betrieb führt. Vorbereitung, Beschlussfassung und anschließende Umsetzung der Liquidation sind getrennte Aufgaben. Sind Zuständigkeiten innerhalb des Unternehmens verteilt, müssen Einberufung, Vertretung und Abstimmung dem maßgeblichen Regelwerk entsprechen. Auch bestehende Sonderrechte oder Zustimmungserfordernisse aus den Gesellschaftsunterlagen sind zu berücksichtigen. Die Grundlage der Entscheidungsbefugnis sollte im Beschlussprotokoll nachvollziehbar festgehalten werden. Eine fehlerhafte Zuständigkeitszuordnung kann den internen Beschluss und den nachfolgenden Liquidationsvollzug beeinträchtigen.
Zuständigkeit für den Liquidationsbeschluss eines Unternehmens in Georgien
Welches Gesellschaftsorgan den Liquidationsbeschluss eines Unternehmens in Georgien fassen darf, richtet sich nach Rechtsform, gesetzlichen Vorgaben und Unternehmenssatzung. Vor der Abstimmung ist zu klären, ob die Gesellschafterversammlung oder ein anderes zuständiges Organ die erforderliche Entscheidungsbefugnis besitzt.
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