Damit ein Lehrvertrag wirksam wird, muss er die gesetzlichen Formvorgaben erfüllen und dem kantonalen Verfahren entsprechend eingereicht werden. Die Unterschriften zeigen, dass die Vertragsparteien dem vereinbarten Inhalt zustimmen. Sie ersetzen jedoch nicht die Prüfung und Genehmigung durch die zuständige kantonale Berufsbildungsstelle. Bei Minderjährigen unterschreibt neben der lernenden Person und dem Unternehmen auch die gesetzliche Vertretung. Für die Gültigkeit des Lehrvertrags sind deshalb mehrere Schritte zu unterscheiden, die jeweils eine eigene Aufgabe erfüllen. Beanstandet die kantonale Stelle einzelne Angaben oder Ausbildungsbedingungen, müssen diese geklärt und gegebenenfalls angepasst werden. Änderungen vor dem Beginn der Lehre benötigen nach einer Unterzeichnung die Zustimmung der betroffenen Personen und je nach Inhalt eine erneute kantonale Prüfung. Mündliche Nebenabreden sollten in den Vertrag oder eine klar zugeordnete schriftliche Vereinbarung aufgenommen werden. Die Verbindlichkeit des Lehrvertrags bedeutet auch, dass eine Partei nicht allein deshalb folgenlos zurücktreten kann, weil die Lehre noch nicht begonnen hat. Soll der Lehrvertrag vor Lehrbeginn beendet werden, richtet sich das Vorgehen nach einer möglichen Einigung, den gesetzlichen Regeln und den konkreten Umständen. Die Auflösung ist der kantonalen Stelle mitzuteilen, damit Folgen für Lehrstelle, Schule und weitere Lernorte geklärt werden können. Vollständig unterzeichnete Fassungen, Genehmigung und spätere Änderungen sollten von der lernenden Person dauerhaft aufbewahrt werden.
Wirksamkeit des Lehrvertrags vor Beginn einer Lehre in der Schweiz
Die Wirksamkeit des Lehrvertrags hängt vom schriftlich festgehaltenen Vertragsinhalt, den erforderlichen Unterschriften und der kantonalen Genehmigung ab. Bei minderjährigen Lernenden muss zusätzlich die gesetzliche Vertretung zustimmen. Ein abgeschlossener Vertrag kann bereits vor dem ersten Arbeitstag verbindliche Rechte und Pflichten begründen.
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