Ein Praxisnachweis für das Studium richtet sich nach den Anforderungen des konkreten Alternativzugangs. Geeignete Unterlagen müssen die berufliche Tätigkeit so dokumentieren, dass die Hochschule sie prüfen kann. Dazu können Arbeitszeugnisse oder Arbeitsbestätigungen mit Angaben zu Beschäftigungszeitraum, Pensum und Aufgaben gehören. Die erforderliche Dauer der Berufspraxis ist nicht landesweit einheitlich. Die Hochschule legt fest, ob eine Mindestdauer gilt und wie Teilzeit, Unterbrüche oder mehrere Tätigkeiten berechnet werden. Für den Fachbezug zählt vor allem, welche Aufgaben tatsächlich ausgeübt wurden. Branche, Unternehmen oder Stellenbezeichnung allein belegen die fachliche Eignung nicht. Auch eine lange Berufstätigkeit ist nicht automatisch passend zum gewünschten Studiengang. Die Hochschule bewertet die Praxis zusammen mit den übrigen Nachweisen der Bewerbung. Eine anerkannte Berufspraxis für ein Programm lässt sich nicht ohne Weiteres auf einen anderen Studiengang übertragen.
Nachweis von Berufspraxis für einen alternativen Studienzugang in der Schweiz
Berufspraxis kann beim Hochschulzugang ohne üblichen Vorbildungsnachweis berücksichtigt werden, wenn das Zulassungsverfahren dies vorsieht. Für die Berufserfahrung im Sur-Dossier-Verfahren sind insbesondere Dauer, Pensum und tatsächlich ausgeübte Aufgaben nachvollziehbar zu belegen. Die Hochschule beurteilt sowohl den Umfang als auch den Fachbezug zum gewählten Studienprogramm.
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