Bei jeder geplanten Warenlieferung werden Warenart, Lagerort, Abgangsort, Bestimmungsort, Transportverantwortung und Übergabezeitpunkt erfasst. Befindet sich die Ware bei einer Lieferung ohne Transport in Georgien, spricht dies grundsätzlich für einen georgischen Lieferort. Wird die Ware befördert oder versendet, ist grundsätzlich ihr Standort zu Beginn des Transports maßgeblich. Liegt der Lieferort in Georgien, ist anschließend zu prüfen, ob die Lieferung dem Regelsatz von 18 Prozent unterliegt oder eine gesetzliche Befreiung greift. Ein Warenexport kann bei erfüllten Voraussetzungen als von der Mehrwertsteuer befreit mit Vorsteuerabzugsrecht behandelt werden. Dafür müssen das einschlägige Ausfuhr- oder Wiederausfuhrverfahren und die erforderlichen Zollnachweise vorliegen. Die bloße Lieferung an einen ausländischen Kunden, eine Zahlung in Fremdwährung oder ein ausländischer Bestimmungsort genügt für diese Behandlung nicht ohne die passenden Nachweise. Bei einer Wareneinfuhr nach Georgien ist die Einfuhrmehrwertsteuer anhand des Zollverfahrens und der maßgeblichen Zollbemessung getrennt von der inländischen Lieferung zu erfassen. Exportlieferungen können trotz ihrer Befreiung in die Umsatzschwelle für die Mehrwertsteuerregistrierung einbezogen werden. Verträge, Rechnungen, Transportpapiere, Zollunterlagen und Übergabenachweise sollten dieselbe Lieferkette widerspruchsfrei abbilden.
Mehrwertsteuerliche Einordnung geplanter Warenlieferungen eines Unternehmens in Georgien
Für die VAT-Einordnung einer Warenlieferung ist zuerst zu bestimmen, ob ihr Lieferort in Georgien liegt. Maßgeblich sind grundsätzlich der Ort der Ware bei der Übergabe oder bei einer Beförderungs- beziehungsweise Versendungslieferung der Ort, an dem der Transport beginnt.
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