Überbetriebliche Kurse (ÜK) gehören bei den entsprechenden Lehrberufen verbindlich zur beruflichen Grundbildung. Die ÜK-Zuordnung bestimmt, welches Kursangebot und welche Einrichtung für eine lernende Person zuständig sind. Massgebend sind insbesondere Lehrberuf, Unternehmen, Region und die organisatorischen Vorgaben der verantwortlichen Organisation. Das ÜK-Aufgebot enthält üblicherweise Datum, Zeit, Kursort, mitzubringende Unterlagen und weitere Vorgaben. Lernende sollten die Angaben prüfen und Überschneidungen frühzeitig dem Unternehmen sowie der Kursstelle melden. Das Unternehmen muss den Kursbesuch ermöglichen und erhält die Informationen je nach Verfahren direkt oder über die lernende Person. ÜK-Absenzen sind nach den Regeln des Anbieters unverzüglich zu melden und bei Bedarf mit einem Nachweis zu belegen. Eine entschuldigte Abwesenheit bedeutet nicht automatisch, dass ein verpasster Kursinhalt nicht nachgeholt werden muss. Ob und wann ein Ersatzkurs stattfindet, entscheidet die zuständige Stelle nach den geltenden Vorgaben. Eine ÜK-Dispensation erfordert einen begründeten Antrag und einen formellen Entscheid. Frühere Berufserfahrung, eine Absprache mit dem Unternehmen oder eine gewöhnliche Absenz bewirken allein keine Befreiung. Aufgebote, Meldungen, Nachweise und Entscheide sollten bis zum Abschluss der Lehre aufbewahrt werden.
Teilnahme an überbetrieblichen Kursen bei einer Lehre in der Schweiz
Die ÜK-Teilnahme richtet sich nach den Vorgaben des Lehrberufs und den Kursen, denen die lernende Person zugeteilt ist. Kursdaten und organisatorische Angaben werden mit einem persönlichen Aufgebot bekannt gegeben. Für Abwesenheiten und Befreiungen gelten geregelte Melde- und Entscheidverfahren.
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